Satzung der Vereinigung unabhängiger Vertragszahnärzte e.V.
Präambel
Die Einbindung des freiberuflich tätigen Zahnarztes in das System der gesetzlichen Krankenversicherung bringt es mit sich, dass seine Interessenvertretung in Form der KZV öffentlich-rechtlich organisiert ist. Diese Interessenvertretung ist als Teil des Staatsgefüges nicht frei von staatlichen Zwängen und kann sich gegen diese nur unzureichend zur Wehr setzen. Zur Wiederherstellung der Machtbalance zwischen freiberuflich tätigen Zahnärzten und öffentlich-rechtlich organisierten gesetzlichen Krankenkassen ist daher eine privatrechtlich organisierte Interessenvertretung der Zahnärzte neben die öffentlich-rechtlich organisierte KZV zu setzen.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Vereinigung unabhängiger Vertragszahnärzte e.V.“
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die koordinierte Interessenvertretung der niedergelassenen Zahnärzte in Niedersachsen außerhalb öffentlichrechtlicher Strukturen.
§ 2a Verbot von Einzelverträgen
(1) Mit dem Zweck des Vereins ist es nicht vereinbar, wenn Vereinsmitglieder in direkte vertragliche Beziehungen zu gesetzlichen Krankenkassen treten. (2) Zur Eingehung solcher vertraglichen Bindungen ist das Vereinsmitglied nicht berechtigt.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Jede/r in Niedersachsen tätige/r Zahnarzt/Zahnärztin kann durch Beitrittserklärung Mitglied des Vereins werden.
(2) Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, der über die Aufnahme entscheidet.
§ 3a Fördernde Mitgliedschaft
(1) Fördernde Mitglieder können natürliche Personen, Personenmehrheiten und juristische Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereines in ideeller und materieller Hinsicht zu fördern.
(4) Ein Stimmrecht steht den fördernden Mitgliedern nicht zu.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(3) Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, insbesondere dann, wenn das auszuschließende Mitglied dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses angerufen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen über den Ausschluss. Bis zu einer Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliederrechte und Ämter.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliederversammlung setzt den Mitgliedsbeitrag fest.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie 3 Beisitzern.
(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Die 3 Beisitzer können zusammen vertreten.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin für die Mitgliederversammlung ist mind. zwei Monate im voraus anzukündigen.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden durch einfachen Brief mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ist der Ladung beizufügen.
§ 8 Ablauf der Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
(4) Änderungen der Satzung erfordern 2/3, Änderungen des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins erfordern 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 9 Untergliederungen
(1) Die VuV untergliedert sich in Ortsbereiche.
(3) Die Mitglieder eines Ortsbereiches wählen eine(n) VuV-Sprecher(in).
§ 10 Protokoll
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das Ort und Zeit der Versammlung sowie die eingebrachten Anträge und die Abstimmungsergebnisse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben. Hannover, den 22.02.2006 Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover ist unter der Nr. 7430 am 01.12.98 erfolgt.