Satzung der Vereinigung unabhängiger Vertragszahnärzte e.V.

Präambel

Die Einbindung des freiberuflich tätigen Zahnarztes in das System der gesetzlichen Krankenversicherung bringt es mit sich, dass seine Interessenvertretung in Form der KZV öffentlich-rechtlich organisiert ist. Diese Interessenvertretung ist als Teil des Staatsgefüges nicht frei von staatlichen Zwängen und kann sich gegen diese nur unzureichend zur Wehr setzen. Zur Wiederherstellung der Machtbalance zwischen freiberuflich tätigen Zahnärzten und öffentlich-rechtlich organisierten gesetzlichen Krankenkassen ist daher eine privatrechtlich organisierte Interessenvertretung der Zahnärzte neben die öffentlich-rechtlich organisierte KZV zu setzen.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Vereinigung unabhängiger Vertragszahnärzte e.V.“

(2) Sitz des Vereins ist Langwedel .

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die koordinierte Interessenvertretung der niedergelassenen Zahnärzte in Niedersachsen außerhalb öffentlichrechtlicher Strukturen.

§ 2a Verbot von Einzelverträgen

(1) Mit dem Zweck des Vereins ist es nicht vereinbar, wenn Vereinsmitglieder in direkte vertragliche Beziehungen zu gesetzlichen Krankenkassen treten. (2) Zur Eingehung solcher vertraglichen Bindungen ist das Vereinsmitglied nicht berechtigt.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Jede/r in Niedersachsen tätige/r  Zahnarzt/Zahnärztin kann durch Beitrittserklärung Mitglied des Vereins werden.

(2) Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, der über die Aufnahme entscheidet.

§ 3a Fördernde Mitgliedschaft

(1) Fördernde Mitglieder können natürliche Personen, Personenmehrheiten und juristische Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereines in ideeller und materieller Hinsicht zu fördern.

(2) Die fördernde Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand des Vereines erworben.
(3) Die fördernden Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, der in jedem Fall mit dem Vorstand vereinbart wird.

(4) Ein Stimmrecht steht den fördernden Mitgliedern nicht zu.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt bedarf einer schriftlichen Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Die Frist für die Austrittserklärung beträgt 3 Monate zum Jahresende.

(3) Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, insbesondere dann, wenn das auszuschließende Mitglied dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses angerufen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen über den Ausschluss. Bis zu einer Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliederrechte und Ämter.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliederversammlung setzt den Mitgliedsbeitrag fest.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie 3 Beisitzern.

(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von vier Kalenderjahren. Die erste Amtsperiode endet zum 31. Dezember des Jahres 2000. Danach bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Wahl eines neuen Vorstandes vorläufig im Amt, längstens jedoch bis 28. Februar des Folgejahres.

(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Die 3 Beisitzer können zusammen vertreten.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin für die Mitgliederversammlung ist mind. zwei Monate im voraus anzukündigen.

(2) Die Neuwahl des Vorstandes in der neuen Legislaturperiode hat in einer bis zum 28. Februar des Jahres stattfindenden Mitgliederversammlung zu erfolgen.
(3) Auf gegenüber dem Vorstand zu erklärendes Verlangen von einem Viertel der Mitglieder ist eine außer-ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden durch einfachen Brief mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ist der Ladung beizufügen.

§ 8 Ablauf der Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

(2) Die der Ladung beigefügte Tagesordnung kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung geändert oder ergänzt werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein und den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Versammlung bekannt gegeben und als besonderer Punkt in die Tagesordnung aufgenommen werden.
(3) Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültig. Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Auf Verlangen der Hälfte der anwesenden Mitglieder ist schriftlich abzustimmen.

(4) Änderungen der Satzung erfordern 2/3, Änderungen des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins erfordern 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 9 Untergliederungen

(1) Die VuV untergliedert sich in Ortsbereiche.

(2) Ortsbereiche haben die Aufgabe, die Verbindung zwischen den einzelnen Vereinsmitgliedern und dem Vorstand zu fördern und diesen bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben zu unterstützen.

(3) Die Mitglieder eines Ortsbereiches wählen eine(n) VuV-Sprecher(in).

§ 10 Protokoll

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das Ort und Zeit der Versammlung sowie die eingebrachten Anträge und die Abstimmungsergebnisse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben. Hannover, den 22.02.2006 Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover ist unter der Nr. 7430 am 01.12.98 erfolgt.